Produktfehler bei Maschinen und Anlagen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG)
Nach § 3 ProdHaftG hat „ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht
die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände …
berechtigterweise erwartet werden kann“ .
§ 823 BGB regelt die Schadenersatzpflicht. §823 Abs.1 BGB definiert den Produktfehler jedoch nicht, fordert aber, dass von dem Produkt keine Gefährdung ausgehen darf.
Vier (technische) Produktfehler
Gründe für Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz sind die (technischen) Fehlertypen:
- Entwicklungsfehler / Konstruktionsfehler,
- Instruktionsfehler,
- Fehler in der Produktbeobachtung,
- Fabrikationsfehler.
Beispiel für Rechtsprechung
Ein sehr häufig zitiertes Urteil zur Rechtsprechung für Produktfehler / Produkthaftung stammt vom Landgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen 26 O 466/10 vom 10. April 2012.
Nach diesem Urteil ist bestätigt, dass Hersteller von Maschinen mit großem Gefährdungspotential verpflichtet sind, durch Konstruktion und Benutzerinformation alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren abzuwenden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben können.