Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie

Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie

Herstellerdefinition

Als Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie gilt nicht nur der eigentliche Produzent, in dessen Namen und auf dessen Rechnung Maschinen auf den Binnenmarkt kommen. Als Hersteller gilt z. B. auch derjenige, der Komponenten (Handelsware mit CE-Kennzeichnung und Herstellererklärung eines oder mehrerer Hersteller) zu Maschinen oder CE-Maschinen zu Anlagen funktionell verkettet. Er ist dann auch rechtlich für die Sicherheit der gesamten Anlage verantwortlich.

Prüfung "Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie"

Ob beim Umbauen das Sicherheitsniveau (einschließlich aller Formalien) einer vergleichbaren CE-Maschine erreicht werden muss, hängt entscheidend davon ab, ob durch Umbaumaßnahmen neue Risiken auftreten, die die vorhandenen Schutzmaßnahmen nicht mehr abdecken. Aufschluss darüber können nur redlich durchgeführte Gefährdungsanalysen und Risikobewertungen geben. Wer also auch als Betreiber Veränderungen durchführt, muss eine Gefährdungsanalyse und Risikobewertung durchführen.

Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie

Generell gilt:

Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie ist derjenige, der für die Entwicklung und Herstellung einer Maschine die Verantwortung trägt. Dem Hersteller steht sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter gleich.

CE-Kennzeichnung

Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten „wesentlichen Anforderungen“.

Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild angebracht werden.

Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich an den Inverkehrbringer (umgangssprachlich „Verkäufer“) über.

Fragen?

Die Antworten sind nur einen Klick entfernt.

Verbinden