Schadendefinition
Ein Schaden bedeutet, dass an einem Produkt Veränderungen vorliegen, durch die eine oder mehrere seiner vorgesehenen Funktionen wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht werden
Verantwortung im Wirtschaftsunternehmen beim Maschinenschaden: Beweissicherungsgutachten
Im technischen Schadenfall an industriellen Maschinen ist es sehr zu empfehlen, externe und forensisch erfahrene Sachverständige mit der technischen Klärung zu beauftragen. Das Beweissicherungsgutachten liefert eine substantiierte Dokumentation beim Maschinenschaden im Wirtschaftsunternehmen.
Technische und juristische Analyse des Schadens
Von entscheidender Bedeutung ist es, sehr zeitnah ein Höchstmaß an technischen Informationen sachlich und vor allem substantiiert festzustellen.
Dazu ist es nötig, Verträge sowohl vor technischen Hintergrund als auch bezüglich der juristischen Vereinbarungen zu prüfen. Vereinfacht kann man dies folgendermaßen formulieren:
„Was wurde (vereinbart) und bestellt? Was wurde (tatsächlich) geliefert?“
Sämtliche verfügbaren technischen Informationen zum technischen Schadenfall werden daher zeitnah zusammengetragen und von erfahrenen Sachverständigen geprüft. In der Regel ergeben sich erste Anknüpfungspunkte, die in einem technischen Ortstermin gezielt am Schadenort überprüft werden können.
Unabhängigkeit der Ermittlungen
Die Unabhängigkeit der Ermittlung ist deswegen wichtig, da interne Mitarbeiter häufig aufgrund fehlender Erfahrung mit Schadenfällen nicht den Blick für das Wesentliche haben. Das liegt daran, dass die meisten Maschinenhersteller oder Maschinenbetreiber in der Abwicklung von technischen Schäden (Anspruchsstellung oder Abwehr von Ansprüchen) unerfahren sind.
Es kommt häufig vor, dass Beweise durch Unerfahrenheit vernichtet oder wesentliche Aspekte gar nicht erst erkannt werden.
Ferner gibt es eine weitere Komponente, besonders bei komplizierten technischen Sachverhalten: Es ist die Befürchtung, selbst als Mitarbeiter oder interne Abteilung eines betroffenen Unternehmens ein Teil der Problematik zu sein oder werden zu können. Und auch aus diesem Grund ist es anzuraten, aus eigenem unternehmerischem Interesse eine unabhängige Darstellung der technischen Tatsachen sowie Fakten zu erhalten und damit unabhängige technische Experten (Sachverständige) einzusetzen.
Beweissicherungsgutachten beim industriellen Maschinenschaden in Wirtschaftsunternehmen
Die technischen Schadenursachen werden – sofern möglich – ermittelt und die Verantwortlichkeit dem Grund nach geprüft. Dies betrifft unter anderem Rahmenverträge, technische Zeichnungen, Dimensionierung, Werkstoffe, Fertigung, interne und externe technische Dokumentation, Normen, Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Erstreklamationen, Reklamationskorrespondenz, Schadenablauf und Schadenanalyse, Fotos, Laborberichte usw. werden ebenso überprüft, wie mögliche Fehler, die häufig die Gründe für Produkthaftungsschäden im Bereich der industriellen Maschinen darstellen.
Weitere Prüfaspekte
Weitere technische und auch juristische Prüfaspekte sind: Die genaue Vertragskette, die konstruktive Verantwortung, geschuldete und gelieferte Qualität, Warenausgangskontrollen, Wareneingangskontrollen und die Erkennbarkeit des Fehlers. Schließlich werden Informationen zur Verantwortlichkeit der Höhe nach benötigt und müssen ermittelt werden. Vorliegende Forderungen, die Prüffähigkeit, deren Plausibilität, die Angemessenheit von Abstellmaßnahmen, Schadenminderungsmöglichkeiten und ggf. Wertverbesserungen müssen berücksichtigt und beurteilt werden.
Sämtliche Feststellungen werden im Rahmen der Beweissicherung des technischen Schadenfalls in einem Parteigutachten („Beweissicherungsgutachten“) substantiiert erfasst.
Haftungsumfang beim industriellen Maschinenschaden
Der Herstellers eines fehlerhaftes Produkt kann sowohl nach öffentlichem Recht, Zivilrecht oder auch nach dem Strafrecht haften. In den weit überwiegenden technischen Schadenfällen ist das Zivilrecht maßgeblich.
Die Behauptung „das Produkt ist fehlerhaft bzw. hat einen Mangel“ steht schnell im Raum.
Nach den technischen Feststellungen im Beweissicherungsgutachten muss geprüft werden, welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen. Im Zivilrecht sind es meistens
- vertragliche Ansprüche (z.B. kaufrechtliche Mängelgewährleistung, Garantieerklärung);
- vertragsähnliche Ansprüche;
- Ansprüche aus Delikt;
- Ansprüche aus Produkthaftung.
Strategieplanung
Danach folgt für Parteien die technisch-juristische Strategieplanung.
Die technischen Beweise werden an industriellen Maschinen durch den erfahrenen Sachverständigen im Beweissicherungsgutachten gesichert und auch zur Vorlage für einen etwaigen kommenden Rechtsstreit „gerichtsfest“ dokumentiert. Klassische Fragen, die Juristen im Anschluss bewerten müssen, sind zum Beispiel
- Wie steht es um die Partei nach den technischen Feststellungen?
- Wer ist in der Beweispflicht?
- Gibt es vielleicht sogar eine Problematik, die dem öffentlichen Recht unterliegt?
Produktfehler prüfen im Beweissicherungsgutachten beim Maschinenschaden
Folgende Fehlertypen sind bei industriellen Schaden an Maschinen und Anlagen zu prüfen:
- Entwicklungsfehler / Konstruktionsfehler,
- Fabrikationsfehler,
- Instruktionsfehler sowie
- Fehler in der Produktbeobachtung.
Um einen Schaden vor einem Gericht erfolgreich nachzuweisen oder gegebenenfalls auch abzuweisen, bedarf es nicht nur der genauen Kenntnis, was unter diesen Fehlertypen genau verstanden wird. Der Fehler, so er denn vorliegt, muss genauestens beschrieben und begründet werden.
"Kunst", objektive Feststellungen sachlich zu formulieren
Über den Erfolg oder Misserfolg eines technischen Vortrags, zum Beispiel durch ein Parteigutachten zur Beweissicherung in technischen Schadenfällen, entscheiden
die objektiven Feststellungen und die Sachlichkeit
des Beweissicherungsgutachtens oder Parteigutachtens.
Ein Fehler ist kein Fehler, nur weil er behauptet wird. Daran scheitern viele Vorträge sowie Gutachten vor Gericht und auch vor allen Dingen daran, weil die Juristen der Parteien natürlich Fachleute in der Rechtsprechung und eben nicht in der technischen Disziplin des Schadenfalls an Maschinen in der Industrie sind. Sie müssen in der Regel „ihrem Sachverständigen“ glauben, da sie nicht über technische Fachkenntnisse verfügen. Deswegen ist es für den Erfolg in einer juristischen Auseinandersetzung für eine Partei besonders wichtig, einen erfahrenen, präzise feststellenden sowie formulierenden Sachverständigen als Experten an der eigenen Seite zu wissen.
Die häufigsten Gründe für Produktfehler sind:
- Zeit,
- Zusagen,
- Kostendruck,
- fachliche Überforderung der handelnden Personen.
Möglichkeiten der technischen Beweissicherung bei Schäden an industriellen Maschinen und Anlagen
Im technischen Industrieschaden müssen Beweise nahezu immer sehr schnell gesichert werden, da die Produktion weiterlaufen, der Ausfallschaden minimiert und existierende Verträge mit Endkunden erfüllt werden müssen.
Zwei Verfahren bieten sich an:
- das gerichtliche „Selbständige Beweisverfahren“ nach §487 ff ZPO oder die
- Beweissicherung im Parteiauftrag.
Effiziente Beweissicherung, teilweise innerhalb weniger Stunden nach Schadeneintritt, ist nur im Parteiauftrag möglich. Rechtlich handelt es sich in einem späteren Rechtsstreit um einen Parteivortrag.
Zeitlicher Vorteil der Beweissicherung im Parteiauftrag
Wird ein „Selbständiges Beweisverfahren“ nach §487 ff ZPO über ein Gericht beantragt, erlässt das Gericht nach einiger Zeit einen Beweisbeschluss und beauftragt einen Sachverständigen, der an diesen Beschluss gebunden ist. Dessen Feststellungen haben Beweischarakter. Problematisch ist hingegen der Zeitfaktor. Zwischen Antragstellung und Durchführung des Ortstermins im „Selbständigen Beweisverfahren“ durch den Gerichtssachverständigen vergehen aufgrund der juristischen Randbedingungen in jedem Fall mehrere Wochen, wenn nicht sogar Monate. Bei technischen Schäden an und mit Maschinen ist dies eigentlich immer ein KO-Kriterium, da dem Faktor „Zeit“ eine hohe Bedeutung beikommt.
Genau aus diesem Grund ist die
die Beweissicherung bei technischen Schäden im Maschinenbau und Anlagenbau in Form eines Parteigutachtens grundsätzlich aus Zeitgründen vorzuziehen,
auch, wenn der Beweischarakter rechtlich (im ersten Schritt) hinter einem Gutachten im gerichtlichen „Selbständigen Beweisverfahren“ zurückbleibt.
Ein gut strukturiertes Parteigutachten zur Beweissicherung wird jedoch im Rechtsstreit Berücksichtigung finden, zumal der Parteigutachter im Gerichtsverfahren im Rahmen der Beweisführung als Sachverständiger / Zeuge benannt werden kann.
Feststellungen im Beweissicherungsgutachten
Bei der Beweissicherung im technischen Schadenfall an Maschinen und industriellen Anlagen werden immer festgestellt:
- Zustand einer Person oder Wert einer Sache;
- Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels;
- Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels.
Die Feststellung der technischen Schadenursache bedeutet zwangsläufig eine reine technische Ermittlung.
Beweissicherung zu den Punkten „Zustand“ sowie „Aufwand“ bedeutet immer auch eine Wertermittlung, meistens mit einer Zweitwertermittlung und schließlich auch eine Beurteilung der Höhe des Schadens. Dies ist auch für eine mögliche rechtliche Auseinandersetzung sehr wichtig.
Beispiel für ein Beweissicherungsgutachten beim Maschinenschaden in Wirtschaftsunternehmen
Eine Maschine wurde für die industrielle Serienproduktion bestellt. Das mit Abstand günstigste Angebot wurde von der Bestellerin, die nach der Inbetriebnahme zur Betreiberin der Anlage/Maschine werden sollte, bestellt. Die Herstellerin lieferte. Es kam immer wieder zu schnellen Stillständen beim Betrieb. Die Serienproduktion konnte nicht in Gang gesetzt werden.
Wenn es nicht gelingt, die technische Ursache alsbald zu finden sowie zu beheben, kommt es in der Realität in solchen typischen Fällen sehr schnell zu Spannungen zwischen Bestellerin/Betreiberin und Herstellerin.
Im Video sieht man exemplarisch, wie es kurz nach dem Start der Anlage zum abrupten Stillstand kommt.
Bei technischen Fehlern oder behaupteten technischen Fehlern läuft es zum Beginn einer Auseinandersetzung meistens darauf hinaus, dass die Herstellerin behauptet, dass die Mitarbeiter der Bestellerin/Betreiberin nicht geeignet seien.
Die Bestellerin/Betreiberin sieht die Ursache für die Problematik grundsätzlich in dem bestellten Produkt, der Maschine oder industriellen Anlage.
Woran liegt es? Technischer Fehler oder andere Gründe?
Die Feststellungen im technischen Beweissicherungsgutachten klären diese Fragen, damit Juristen im Nachgang eine Grundlage zum Handeln – in welche Richtung auch immer – haben.
Man kann sich sehr leicht vorstellen, dass der Ausfall einer Maschine bzw. Anlage für die Serienproduktion große unternehmerische Probleme für Wirtschaftsunternehmen mit sich bringt. Deswegen ist es hilfreich, die Beweise in einem Parteivortrag durch Beweissicherungsgutachten zu sichern, bevor man lange wartet, bis das „Selbstständige Beweisverfahren“ nach §487 ff ZPO vor Gericht überhaupt erst in Gang kommt, dort ein Sachverständiger gefunden sowie beauftragt wurde. Dieser ist auch an die Randbedingungen der ZPO mit zum Beispiel auch Ladungsfristen gebunden. Dies entfällt alles bei der Beauftragung eines Beweissicherungsgutachtens im Parteiauftrag.
Eines muss in die wirtschaftliche Bewertung einbezogen werden:
Die Beweissicherung im Parteiauftrag in einem Beweissicherungsgutachten bedeutet also eine schnellere Handlungsfähigkeit, nachdem die Beweise gesichert wurden.